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Art. 1 § 81 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 8101.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gerichtlich strafbare Schlepperei

Paragraph 81, (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und

  1. Ziffer eins
    damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
  3. Ziffer 3
    innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.

Schlagworte

Einreise

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064150

Alte Dokumentnummer

N4199225087J